Grenzgänger DE/DK 
 

Die Satzung des Verein Grenzgänger


§1
Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Grenzgänger im deutsch/dänischen Grenzbereich gegenüber den nationalen und internationalen Behörden im steuerlichen und sozialen Bereich zu vertreten und zu fördern.
Der Verein trägt den Namen „Verein Grenzgänger“.
Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Vorsitzenden
§2
Mitglied kann jeder werden, der sich für die Aktivitäten des „Vereins Grenzgänger“ interessiert.

Als aktives Mitglied kann aufgenommen werden, wer o.g. Aufnahmekriterien erfüllt und den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt der Einzahlungsnachweis des Mitgliedsbeitrages.  Der Mitgliedsbeitrag ist mit dem Eintritt fällig und für ein Jahr im voraus zu entrichten. Die Beitragshöhe wird jährlich auf der Jahreshauptversammlung neu festgesetzt.  Bei Personen die sich besonders für den Verein verdient gemacht haben oder nicht über kein eigenes Einkommen verfügen, kann der Vorstand im Einzelfall über eine Beitragsminderung entscheiden.

§3
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds.

Mitglieder, die mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug sind, werden automatisch ausgeschlossen. Der Vorstand kann ferner nach einstimmigem Beschluss Mitglieder ausschließen, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.

§4
Die Hauptversammlung wählt einen mindestens vierköpfigen Vorstand für eine zweijährige Amtsperiode. Der Vorstand konstituiert sich unmittelbar nach der Wahl auf der Hauptversammlung wie folgt:
1 Vorsitzenden
1 stellv. Vorsitzenden
1 Kassierer
1 Beisitzer.

Zusätzlich ist auf der Hauptversammlung 1 Kassenprüfer zu wählen.
Von der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer wird vor Beginn der Versammlung bestimmt.
Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Ist dieser verhindert, seine Alleinvertretungsbefugnis auszuüben, geht diese automatisch auf den stellvertretenden Vorsitzenden über. Bei dessen Verhinderung wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Alleinvertretungsberechtigten.

§5
Die Hauptversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan in sämtlichen den Verein betreffenden Fragen. Durch die Wahl des Vorstandes delegiert sie jedoch ihre Entscheidungsbefugnisse generell auf den Vorstand. Der Vorstand ist somit in seiner Amtsperiode alleinvertretungsberechtigt in sämtlichen Fragen, die die Interessen des Vereins berühren. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber nationalen und internationalen Gremien/Behörden. Aufnahme, bzw. Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Gremien / Interessenvertretungen von anderen Grenzpendlerorganisationen werden durch den Vorstand beschlossen.

§6
Die Jahreshauptversammlung hat spätestens am 31. März eines Jahres stattzufinden. Die Mitglieder sind 2 Wochen zuvor schriftlich (ggf. auch per e-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die festen Tagesordnungspunkte sind:

- Wahl des Versammlungsleiters
- Bericht des Vorsitzenden
- Kassenbericht
- Revisionsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Vorschläge des Vorstandes
- Turnusmäßige Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Eingegangene Vorschläge
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Verschiedenes.

Vorschläge für die Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden, und werden unter TOP Verschiedenes behandelt.

§7
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung.

§8
Außerordentliche Hauptversammlung.

Auf Antrag von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder, bzw. 2/3 des Vorstandes kann zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung ist unter Einhaltung der für die Jahreshauptversammlung geltenden Fristen schriftlich bzw. elektronisch den Mitgliedern mitzuteilen.

§9
Der Verein kann nur auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf einer hierfür  einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Die hierzu einberufene außerordentliche Hauptversammlung bestimmt gegebenenfalls über die Verwendung des eventuellen Vereinsvermögens.

§10
Sollten seitens des Registergerichts oder anderer Behörden auf gesetzlicher Grundlage Bedenken gegen diese Satzung erhoben werden, so ist der Vorstand berechtigt, die Satzung ohne Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung lt. den gesetzlichen Vorschriften zu ändern.


Gegeben und genehmigt am 17. März 2009 zu Schafflund


Grenzgänger
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