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Bitte beachten:
Diese
Satzung wurde auf unserer Hauptversammlung beschlossen. Da wir uns
gerade bemühen, den Verein eintragen zu lassen, wird die Satzung von
einem Notar geprüft. Es können also noch Änderungen notwendig sein. Bis auf weiteres ist diese Satzung gültig.
Die letzten Einzelheiten werden mit unserem Notar geklärt, so daß wir die Eintragung hoffentlich bald geschafft haben.
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Die Satzung des Verein Grenzgänger §1 Zweck
des Vereins ist es, die Interessen der Grenzgänger im deutsch/dänischen
Grenzbereich gegenüber den nationalen und internationalen Behörden im
steuerlichen und sozialen Bereich zu vertreten und zu fördern. Der
Verein trägt den Namen „Verein Grenzgänger“. Der Verein ist
im Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist der
jeweilige Wohnort des Vorsitzenden §2 Mitglied
kann jeder werden, der sich für die Aktivitäten des „Vereins
Grenzgänger“ interessiert.
Als
aktives Mitglied kann aufgenommen werden, wer o.g. Aufnahmekriterien
erfüllt und den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Als Nachweis der
Mitgliedschaft gilt der Einzahlungsnachweis des
Mitgliedsbeitrages.
Der Mitgliedsbeitrag ist mit dem Eintritt fällig und für ein Jahr im
voraus zu entrichten. Die Beitragshöhe wird jährlich auf der
Jahreshauptversammlung neu festgesetzt. Bei Personen die sich
besonders für den Verein verdient gemacht haben oder nicht über kein
eigenes Einkommen verfügen, kann der Vorstand im Einzelfall über eine
Beitragsminderung entscheiden.
§3 Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds.
Mitglieder,
die mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug sind, werden automatisch
ausgeschlossen. Der Vorstand kann ferner nach einstimmigem Beschluss
Mitglieder ausschließen, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
§4 Die
Hauptversammlung wählt einen mindestens vierköpfigen Vorstand für eine
zweijährige Amtsperiode. Der Vorstand konstituiert sich unmittelbar
nach der Wahl auf der Hauptversammlung wie folgt: 1
Vorsitzenden 1 stellv. Vorsitzenden 1 Kassierer 1
Beisitzer.
Zusätzlich ist auf der Hauptversammlung
1 Kassenprüfer zu wählen. Von der Jahreshauptversammlung ist
ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer wird vor Beginn der
Versammlung bestimmt. Der
Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Ist dieser
verhindert, seine Alleinvertretungsbefugnis auszuüben, geht diese
automatisch auf den stellvertretenden Vorsitzenden über. Bei dessen
Verhinderung wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen
Alleinvertretungsberechtigten.
§5 Die
Hauptversammlung
ist oberstes Entscheidungsorgan in sämtlichen den Verein betreffenden
Fragen. Durch die Wahl des Vorstandes delegiert sie jedoch ihre
Entscheidungsbefugnisse generell auf den Vorstand. Der Vorstand ist
somit in seiner Amtsperiode alleinvertretungsberechtigt in sämtlichen
Fragen, die die Interessen des Vereins berühren. Der Vorstand vertritt
den Verein gegenüber nationalen und internationalen Gremien/Behörden.
Aufnahme, bzw. Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Gremien
/ Interessenvertretungen von anderen Grenzpendlerorganisationen werden
durch den Vorstand beschlossen.
§6 Die
Jahreshauptversammlung hat spätestens am 31. März eines Jahres
stattzufinden. Die Mitglieder sind 2 Wochen zuvor schriftlich (ggf.
auch per e-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die
festen Tagesordnungspunkte sind:
- Wahl des
Versammlungsleiters - Bericht des Vorsitzenden -
Kassenbericht - Revisionsbericht - Entlastung des
Vorstandes - Vorschläge des Vorstandes -
Turnusmäßige Wahl des Vorstandes - Wahl des Kassenprüfers -
Eingegangene Vorschläge - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Verschiedenes.
Vorschläge
für die Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der
Jahreshauptversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden, und
werden unter TOP Verschiedenes behandelt.
§7 Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder
auf der Jahreshauptversammlung.
§8 Außerordentliche
Hauptversammlung.
Auf
Antrag von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder, bzw. 2/3 des
Vorstandes kann zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einberufen
werden. Die Einberufung ist unter Einhaltung der für die
Jahreshauptversammlung geltenden Fristen schriftlich bzw. elektronisch
den Mitgliedern mitzuteilen.
§9 Der
Verein kann nur auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf
einer hierfür einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Die hierzu
einberufene außerordentliche Hauptversammlung bestimmt gegebenenfalls
über die Verwendung des eventuellen Vereinsvermögens.
§10 Sollten
seitens des Registergerichts oder anderer Behörden auf gesetzlicher
Grundlage Bedenken gegen diese Satzung erhoben werden, so ist der
Vorstand berechtigt, die Satzung ohne Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung lt. den gesetzlichen Vorschriften zu
ändern.
Gegeben und genehmigt am 17.
März 2009 zu Schafflund
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